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Coronavirus-Testverordnung – TestV (Inkrafttreten: 11.10.2021)

Was ändert sich bei den kostenlosen Bürgertests ab dem 11.10.2021?

Das kostenlose Testangebot für alle Bürgerinnen und Bürger endet am 11. Oktober 2021. Asymptomatische Personen, die keinen Anspruch aus einem der in den §§ 2 – 4 TestV genannten Gründen haben, müssen die Testkosten damit grundsätzlich selber tragen. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?

Folgende Personen haben auch nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen:

    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
    • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war. 
    • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. 
    • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.  
    • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
    • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.
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